Wir beraten auch zu den Möglichkeiten der Ausgestaltung von Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht. Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person von einer anderen bevollmächtigt, in Notsituationen bestimmte (oder auch alle) Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Die Vorsorgevollmacht eröffnet die Möglichkeit, die Bestellung einer Betreuungsperson durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Eine Betreuungsverfügung dient dagegen dazu, im Voraus festzulegen, wen man durch das Gericht als rechtliche Betreuungsperson einsetzen lassen will. Das Gericht ist grundsätzlich an die Verfügung gebunden. Durch diese Verfügung besteht auch die Möglichkeit einer inhaltlichen Ausgestaltung durch Festlegung von Wünschen und Gewohnheiten, die durch den/die Betreuer/in eingehalten werden soll. Auch die Festlegung, ob im Pflegefall zu Hause oder in einem Hem betreut werden soll, kann festgelegt werden.