Der Zahnarzt unterliegt in seiner Haftung grundsätzlich denselben Prinzipien und Normen wie jeder Arzt. Jedoch gibt es auch Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Beweislast und dem selbstständigen Beweisverfahren. Eine weitere Besonderheit stellen Zahnersatzbehandlungen dar. Hierfür übernimmt der Zahnarzt bei Mängeln die Gewährleistung und ist zur Nachbesserung verpflichtet.